Satzung
Kulturbude e.V.
vom 10.05.23
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein trägt den Namen “Kulturbude”. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e. V.”
Sitz des Vereins ist Köln.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Förderung der Kinder- und Jugendpädagogik. Er ist grundsätzlich politisch, konfessionell und wirtschaftlich ungebunden. Er fördert insbesondere auch Kunst und Kultur im Sinne der Abgabenordnung § 52 AO.
Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung der Selbstsicherheit, der Kommunikationsfähigkeit, der Kreativität und der sozialen Kompetenz von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Die Angebote sollen für jeden zugänglich gemacht werden, unabhängig von Herkunft und sozialem Status. Der Verein soll pädagogische Arbeit im Theaterbereich leisten. Er erfüllt diese Aufgabe, indem er Theaterprojekte pädagogisch und organisatorisch betreut, koordiniert und durchführt.Der Schwerpunkt liegt dabei auf der theaterpädagogischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie der Kooperation mit anderen künstlerischen Disziplinen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Vereinsmittel
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Spenden, Fördergelder, Projektgebundene Zuschüsse, sonstige Zuwendungen und Mitgliedsbeiträge.
Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge und Beendigung der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Ein-/ Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, oder seine Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dieser Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
§ 5 Organe und Gliederung des Vereins
Organe des Vereins sind:
-die Mitgliederversammlung
-der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen (der / die nicht dem Vorstand angehören dürfen), Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet war. Die Zustellung kann elektronisch erfolgen. In diesem Fall ist die letzte bekannt gegebene E-mail Adresse maßgeblich.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von ⅔ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unter Angabe des Ortes und der Zeit, ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und der/dem Schriftführer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Bei Pattsituationen hat der/ die 1. Vorsitzende doppeltes Stimmrecht.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann bei jeder Wahl eine kürzere Wahlperiode von mindestens einem Jahr beschließen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds wählen.
§ 8 Aufgaben des Vorstands
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie der Aufstellung der Tagesordnung.
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage, Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte, einschließlich Mitglieder des Vereins vergeben.
Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Dritten, einschließlich Mitgliedern des Vereins abzuschließen.
Der rechtsführende Vorstand (§ 26 BGB) ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung und zu Änderungen, soweit diese aufgrund von Beanstandungen oder Auflage des Registergerichts oder zur Erhaltung bzw. Beibehaltung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.
§ 9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei die Mitgliederversammlung einen kürzeren Turnus von mindestens einem Jahr mit einfacher Mehrheit beschließen kann. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands.
§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von ⅔ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Die Auflösung kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der unter Bekanntgabe des Antrags und der den Antrag stellenden Mitglieder geladen wurde.
Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins können Mitgliedern keine Kapital- oder Sachleistungen erstattet werden.
Über das verbleibende Vereinsvermögen wird mit dem Auflösungsbeschluss befunden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.
Köln, 10.03.2024
Verein “Kulturbude”, Sudermanstr 3, 50670 Köln